Antragstellung zu Nebenansprüchen

1.

Die Antragstellung zu den Zinsansprüchen wird häufig stiefmütterlich behandelt. Allein schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils, das schlüssigen Sachvortrag voraussetzt, ist hier Sorgfalt empfehlenswert.

2.

Dies gilt umso mehr, als am 01.05.2000 das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" (BGBl I, 330 ff.) und am 01.01.2002 das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2001, 3138 ff.) in Kraft getreten ist und seitdem verschiedene Zinssätze gelten:

Zahlungsbeschleunigungsgesetz

a)

Der Verzugszins wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (siehe oben) für all diejenigen Forderungen deutlich angehoben, die vom 01.05.2000 an fällig wurden (Art. 299 EGBGB):

Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der vom 01.05.2000-31.12.2001 geltenden Fassung) ist eine Geldschuld während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl I, 1242) zu verzinsen. Zum Stand 01.09.2000 betrug dieser Basiszinssatz 4,26 %, der Verzugszins somit 9,26 % (der aktuelle Zinssatz kann der Tagespresse oder dem Internet unter www.basiszins.de entnommen werden). Gegenüber dem bis zum 30.04.2000 geltenden gesetzlichen Verzugszins von 4 % stellt dies also eine sehr deutliche Anhebung dar.

Kein Sonderzins für Handelsgeschäfte mehr