Parteibezeichnung - Aktiv-und Passivlegitimation

Erforderliche Angaben

1.

Gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1 ZPO muss die Klage die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Die bloße Floskel "vertreten durch den Geschäftsführer" oder "vertreten durch den Vorstand" ist nicht ausreichend. Zu bedenken ist, dass spätestens im Bereich der Zwangsvollstreckung - falls im Prozess eine unvollständige oder falsche Parteibezeichnung unbeanstandet blieb - eine unrichtige oder unvollständige Parteibezeichnung zu erheblichen Verzögerungen, wenn nicht sogar zur Unmöglichkeit der Vollstreckung (wenn eine Berichtigung der Parteibezeichnung mangels Eindeutigkeit ausscheidet) führen kann.

AktivlegitimationMiturheber

2.