1. | 1. Das Urheberrecht selbst ist als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen, § Der Urheber kann anderen lediglich das Recht einräumen, sein Werk in bestimmter Weise und/oder auf bestimmte Zeit zu nutzen, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten erteilen sowie die in § | ||
2. | Die Einräumung von Nutzungsrechten ist wie folgt geregelt:
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