Zu §§ 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, § 13 Abs. 4 VOB/B

Zu §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, 13 Abs. 4 VOB/BAnspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten und Beginn der Verjährung von Ansprüchen, die bereits vor der Abnahme entstanden sind

BGH, Urt. v. 12.01.2012 - VII ZR 46/11IBR 2012, 140

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

a)

wann ein Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten vor der Abnahme besteht,

b)

wann die Verjährung des vor der Abnahme entstandenen Anspruchs auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten beim VOB-Vertrag beginnt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 VOB/B kann der Auftraggeber zwar schon während der Ausführung Mängelbeseitigung verlangen. Einen Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten hat er allerdings nur, wenn dem Auftragnehmer vor einer Nachbesserung eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und die Auftragsentziehung angedroht wurde. Danach kann der Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B den Vertrag kündigen und die Ersatzvornahmekosten geltend machen.

2. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn die Fristsetzung und die Kündigung reine Förmelei wären, weil der mit ihnen verfolgte Zweck, den Auftragnehmer zur Erfüllung anzuhalten und klare Verhältnisse zu schaffen, nicht berührt ist.

3. Die Verjährung des vor der Abnahme entstandenen Anspruchs auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten beginnt beim VOB-Vertrags grundsätzlich nicht vor der Abnahme."