Zu § 651 BGB, § 377 HGB

Zu § 651 BGB; § 377 HGBKauf von Betonfertigteilen - Kaufmännische Rügepflicht

OLG Brandenburg, Urt. v. 22.02.2012 - 4 U 69/11 NJW Spezial 2012, 174 = IBR 2012, 263, 264

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

a)

ob es sich bei der Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen für ein Bauwerk um einen Werkvertrag oder um einen Handelskauf handelt,

b)

ob bei einem Handelskauf der Käufer jede einzelne Lieferung untersuchen und rügen muss,

c)

ob die kaufmännische Rügepflicht gem. § 377 HGB auch für eine ARGE (= GbR) besteht.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Bei einem Handelskauf (hier: Lieferung von Betonfertigteilen) muss der Käufer die gelieferten Waren gemäß § 377 HGB unverzüglich untersuchen, was auch bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet und einen Mangel unverzüglich anzeigen.

2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.