Zu §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B, § 307 Abs. 1 BGB

Zu §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B; § 307 Abs. 1 BGBKeine Vergütung für Besondere Leistungen nach der VOB/C, wenn diese einzukalkulieren sind

OLG Dresden, Urt. v. 31.08.2011 - 1 U 1682/10 IBR 2012, 67

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

a)

wann Besondere Leistungen nach der VOB/C zusätzlich zu vergüten sind,

b)

ob eine Regelung in vorformulierten Vertragsbedingungen, wonach "alle Baustelleneinrichtungen und Nebenleistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis besonders aufgeführt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren sind", im unternehmerischen Geschäftsverkehr gegen das AGB-Recht verstößt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass "alle Baustelleneinrichtungen und Nebenleistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis besonders aufgeführt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren sind", kann der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung für solche Leistungen verlangen, die nach den Vorschriften der VOB/C gesondert zu vergüten sind.

Eine solche Regelung ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr zulässig und verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: