Zu §§
OLG Dresden, Urt. v. 31.08.2011 - 1 U 1682/10 IBR 2012,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
a) | wann Besondere Leistungen nach der |
b) | ob eine Regelung in vorformulierten Vertragsbedingungen, wonach "alle Baustelleneinrichtungen und Nebenleistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis besonders aufgeführt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren sind", im unternehmerischen Geschäftsverkehr gegen das AGB-Recht verstößt. |
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass "alle Baustelleneinrichtungen und Nebenleistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis besonders aufgeführt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren sind", kann der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung für solche Leistungen verlangen, die nach den Vorschriften der
Eine solche Regelung ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr zulässig und verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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