Zu §§ 286, 307 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B

Zu §§ 286, 307 Abs. 1 BGB; § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/BEintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Schlusszahlung erst nach zwei Monaten verstößt bei abgeänderter Vereinbarung der VOB/B gegen das AGB-Recht

OLG Naumburg, Urt. v. 12.01.2012 - 9 U 165/11 IBR 2012, 131

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

a)

ob bei abgeänderter Vereinbarung der VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B nach dem AGB-Recht unwirksam ist,

b)

ab wann in einem solchen Fall ggf. Verzugszinsen zu zahlen sind.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand, weil die Fälligkeit des Werklohns zu Lasten des Unternehmers abweichend vom gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB (Fälligkeit bei Abnahme) verschärft wird."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: