Zu §§ 133,157 BGB; § 7 VOB/A; § 2 Abs.5 VOB/B; DIN 18300 Abschnitt 0.2.3

Zu §§ 133, 157 BGB; § 7 VOB/A; § 2 Abs. 5 VOB/B; DIN 18300 Abschn. 0.2.3Nachtragsansprüche bei nicht ausgeschriebener Bodenkontamination

BGH, Urt. v. 22.12.2011 - VII ZR 67/11 IBR 2012,65 = NJW-Spezial 2012, 76

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

a)

ob ein öffentlicher Auftraggeber gehalten ist, Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen,

b)

wann in einem solchen Fall ein ausdrücklicher Hinweis nicht notwendig ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrags dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltsschicht)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: