Zu §§ 642, 648a a.F. (§ 650f n.F.) BGB; § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6 VOB/B

Wann liegt eine "andere Anordnung des Auftraggebers" vor?

KG, Urt. v. 22.06.2018 - 7 U 111/17 - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 09.10.2019 zurückgewiesen

IBRRS 2020, 0490 = IBR 2020, 237

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann eine "andere Anordnung des Auftraggebers" vorliegt und ob der Auftragnehmer aufgrund eines Mehrvergütungsanspruchs aus einer bauzeitlichen Anordnung die Stellung einer Bauhandwerkersicherung verlangen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Gibt der Auftraggeber aufgrund einer Bauzeitverzögerung neue Vertragstermine vor und erklärt sich der Auftragnehmer mit diesen einverstanden, liegt eine "andere Anordnung des Auftraggebers" vor, sodass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.

2. Für die Sicherung eines Mehrvergütungsanspruchs aufgrund einer bauzeitlichen Anordnung kann der Auftragnehmer die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) verlangen.

3. Mit der Vorlage eines substantiierten baubetrieblichen Gutachtens wird der zu sichernde Anspruch des Auftragnehmers der Höhe nach schlüssig dargelegt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: