Zu § 648a BGB a.F._1

Zu § 648a BGB a.F.Notwendige Fristsetzungen zur Arbeitseinstellung und Kündigung

KG, Urt. v. 16.02.2018 - 21 U 66/16 (noch n.rkr.)IBR 2018, 206 = NJW Spezial 2018, 172

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Auftragnehmer berechtigt ist, später nach einer einzigen Fristsetzung noch zu kündigen, wenn er bei seinem Verlangen nach Sicherheitsleistung nur eine Arbeitseinstellung angedroht und dann - mangels Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber - die Arbeiten nur eingestellt hat.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Hat der Unternehmer dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos eine Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt, kann er den Vertrag auch dann noch kündigen, wenn er zunächst nur seine Leistung verweigert hat. Er muss vor der Kündigung keine erneute Frist zur Sicherheitsleistung setzen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: