§ 16a Geldwäschegesetz (GWG) n.F. - wichtige Neuregelungen für Bauträgerverträge ab dem 01.04.2023

GWG und Grundstücksgeschäfte und speziell Bauträgerverträge

1. Die Bewirkung der Gegenleistung bei Grundstücksgeschäften, auch bei Bauträgerverträgen, und der Vollzug der Eigentumsumschreibung

Als Ergebnis einer intensiv geführten öffentlichen Diskussion ("Deutschland als Paradies der Geldwäsche") wurde der neue § 16a GWG eingeführt, welcher gem. § 59 Abs. 11 GWG für Verträge gilt, welche ab dem 01.04.2023 abgeschlossen wurden und werden.

Wie der Name schon sagt, soll mit der neuen Vorschrift die Geldwäsche wirksam bekämpft werden. Geldwäsche (international: Money Laundering) ist die Einschleusung von Geld, welches durch (i.d.R.) schwere Kriminalität erlangt wurde, in den normalen, legalen Wirtschaftskreislauf.

Zum Beispiel dadurch, dass A von B ein Grundstück für 500.000 Euro erwirbt, den Kaufpreis bar oder etwa in Gold bezahlt, worauf dann B dieses Geld oder Gold bei seiner Bank einzahlen oder lagern kann und in Zukunft ganz offiziell und legal für Investitionen oder Kauf von Konsumgütern verwenden kann.

Um dieses zu verhindern, darf bei Rechtsgeschäften über den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien in Verträgen, welche ab dem 01.04.2023 abgeschlossen wurden oder werden, die Zahlung nur mit anderen Mitteln als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden, so steht es wörtlich in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift.