Vergaberecht: Mehr und frühzeitigere Rechtsberatung ist tatsächlich mehr

1. Der entscheidende Moment: Die Eröffnung des Wettbewerbs und die Bedeutung der Projektdefinition (was, wo, wer, wann, wie viel)

Entscheidend: Was soll beschafft werden?

Es gibt einen zwingenden Zusammenhang zwischen der Verfahrensart (offenes Verfahren, nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog …) und der Bestimmung und Beschreibung des zu beschaffenden Gegenstands durch die Vergabestelle.

Nicht jede Verfahrensart ist für jede Beschaffung geeignet. Wenn also von den grundsätzlich durchzuführenden offenen Verfahren abgewichen werden soll, dann kann dies nur anhand der Definition des zu beschaffenden Gegenstands begründet werden.

Und bei der Definition des zu beschaffenden Gegenstands, da spielt die Musik:

Welche Baumaßnahme durchgeführt werden soll, wie also der gesamte Beschaffungsbedarf überhaupt in Existenz gerät, das ist die politische Entscheidung der dazu berufenen Entscheidungsträger in den Gebietskörperschaften (das gilt auch für die von ihnen abhängigen bzw. beherrschten Institutionen: Auch hier muss es eine politische Entscheidung geben, wofür diese Institutionen zuständig sind, und was sie wie tun sollen).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2022 - 15 Verg 2/22 Leitsatz 1: