Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflichten dieses Nachunternehmers gegenüber den Sozialversicherungsträgern wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
So steht es im Gesetz (§
Unternehmen des Baugewerbes und deren rechtliche Berater und Vertreter müssen sich deshalb grundsätzlich auch mit sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen.
Wie so oft war der Missbrauch der Vater von gesetzlichen Regelungen, welche durchaus als hart für die betroffenen Unternehmen beurteilt werden können:
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