Zur bürgenähnlichen Haftung des Auftraggebers von Nachunternehmern für die Erfüllung der Pflicht der Nachunternehmer zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen - mit Anmerkungen zur Haftung gem. §§ 14 AEntG, 13 MiLoG

Grundlagen und Ausgangsposition; Anspruchsvoraussetzungen für die bürgenähnliche Haftung für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Nachunternehmer

Haftung für nicht bezahlte Beiträge des Nachunternehmers

Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflichten dieses Nachunternehmers gegenüber den Sozialversicherungsträgern wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

So steht es im Gesetz (§ 28e Abs. 3a SGB IV), und so lautet der Leitsatz 1 der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 18.04.2023 - L 9 U 619/22, welche den Anlass zu diesem Beitrag bietet.

Unternehmen des Baugewerbes und deren rechtliche Berater und Vertreter müssen sich deshalb grundsätzlich auch mit sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen.

Wie so oft war der Missbrauch der Vater von gesetzlichen Regelungen, welche durchaus als hart für die betroffenen Unternehmen beurteilt werden können: