Autor: Busche |
Gegen die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache kann innerhalb eines Monats gem. §§ 58, 63 Abs. 1 FamFG Beschwerde beim Amtsgericht - Familiengericht - eingelegt werden. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (bzw. das KG).
Eine einstweilige Anordnung in Umgangssachen ist, jedenfalls wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, nicht anfechtbar (vgl. § 57 FamFG).
Die einstweilige Anordnung tritt außer Kraft durch Befristung, durch Entscheidung in der Hauptsache oder Aufhebung oder Änderung der Entscheidung gem. § 54 FamFG.
Wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist zunächst ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen (§ 54 Abs. 2 FamFG).
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