2.12 Vollstreckbarkeit

Autor: Busche

Die gerichtliche Anordnung und der gerichtlich gebilligte Vergleich, die den Umgang regeln, sind vollstreckbar gem. §§ 86 f. FamFG. Bei Nichtgewährung des Umgangs (der durch Beschluss oder durch gerichtlich gebilligten Vergleich geregelt ist) kann nach Androhung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt werden (vgl. § 89 FamFG).

Unmittelbarer Zwang darf gem. § 90 Abs. 2 FamFG nicht angewandt werden, wenn ein Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 ZPO eingelegt werden.

Für die Vollstreckung ist eine nach Art, Ort und Zeit des Umgangs bestimmte Regelung erforderlich (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.10.2018 - 3 WF 163/18).

Die inhaltliche Richtigkeit wird bei der Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung nicht mehr überprüft (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2021 - 4 WF 55/21, FamRZ 2022, 551).

Das Jugendamt kann in seiner Funktion als Ergänzungspfleger Verpflichteter einer Umgangsregelung sein, so dass gegen dieses auch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Ordnungsgeld verhängt werden kann (OLG Schleswig, Beschl. v. 10.05.2021 - 13 WF 20/21, FamRZ 2021, 1643).