2.11 Verfahrenswert und Kosten des Verfahrens

Autor: Busche

Verfahrenswert und Gerichtskostenvorschuss

Der Verfahrenswert für ein Umgangsverfahren beträgt 4.000 Euro, wenn das Verfahren isoliert betrieben wird (§ 45 Abs. 1 FamGKG). Wenn es Folgesache im Scheidungsverbund ist, erhöht sich der Verfahrenswert der Scheidung nach § 43 FamGKG für jede Kindschaftssache um 20 %, höchstens um jeweils 4.000 Euro (vgl. § 44 Abs. 2 FamGKG). Der Verfahrenswert für die einstweilige Anordnung beträgt i.d.R. 2.000 Euro (§ 41 FamGKG; die genaue Höhe liegt im Ermessen des Gerichts, vgl. § 55 FamGKG). Der Wert kann durch das Gericht erhöht oder herabgesetzt werden (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Die Zustellung der Anträge ist nicht - wie in anderen Verfahren - von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig. Das Gericht kann aber gem. § 14 Abs. 3 i.V.m. § 21 FamGKG einen Vorschuss verlangen, und zwar i.H.v. einer 0,5-Gerichtsgebühr (Gebühr Nr. 1310 KV FamGKG). Davon machen die Gerichte aber nur vereinzelt Gebrauch. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 Euro beträgt eine Gerichtsgebühr 140 Euro, bei 2.000 Euro sind es 98 Euro.

Sachverständigengutachten

Zu beachten ist, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten ca. 2.000 Euro-3.000 Euro betragen und, sofern keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, von den Beteiligten selbst aufgebracht werden müssen.

Aufhebung der Kosten im Regelfall