Autor: Busche |
Das Gericht kann den Beteiligten im Verfahren Auflagen erteilen, beispielsweise die Teilnahme an einem Beratungsgespräch bei einer Beratungsstelle eines Trägers der Jugendhilfe (§ 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG), und auf die Möglichkeit der Mediation hinweisen (§ 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG).
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