2.9 Auflagen

Autor: Busche

Das Gericht kann den Beteiligten im Verfahren Auflagen erteilen, beispielsweise die Teilnahme an einem Beratungsgespräch bei einer Beratungsstelle eines Trägers der Jugendhilfe (§ 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG), und auf die Möglichkeit der Mediation hinweisen (§ 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

Letzte redaktionelle Änderung: 08.11.2023