2.4 Mündliche Verhandlung

Autor: Busche

Erster Termin

Die mündliche Verhandlung (erster Termin), der Gespräche beider Elternteile mit dem Jugendamt vorausgehen sollen, hat eine wichtige Funktion. Darin sollen im Gespräch mit den Beteiligten alle Einigungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Nur wenn das nicht zum Erfolg führt, geht das Verfahren weiter und es erfolgt eine Entscheidung des Gerichts oder eine Begutachtung.

Hinwirken auf Einvernehmen

Gemäß § 156 FamFG ist das Gericht dazu verpflichtet, auf ein Einvernehmen hinzuwirken. Wenn die Beteiligten (gerichtlich oder außergerichtlich) eine einvernehmliche Regelung treffen, so muss das Gericht diese gem. § 156 Abs. 2 FamFG billigen, damit sie vollstreckbar wird. Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden können, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt (das ggf. selbst beteiligt sein kann) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern (§ 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG).