2.1 Vorbemerkung

Autor: Busche

Das Gericht regelt den Umgang auf Antrag per Beschluss im Eil- und Hauptverfahren (die seit der Neuregelung durch das FamFG voneinander unabhängig sind). Es ist kein bestimmter Antrag erforderlich; das Gericht ist, dadurch dass es sich um ein FG-Verfahren handelt, ohnehin nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden.

Gerichtliche Zuständigkeit

Das Umgangsverfahren ist gem. § 151 Nr. 2 FamFG eine Kindschaftssache. Das Verfahren kann im Scheidungsverbund oder als isoliertes Verfahren geführt werden. Wenn es bereits ein Scheidungsverfahren gibt, ist das Familiengericht zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist (§ 152 Abs. 1 FamFG). Ansonsten ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig (§ 152 Abs. 2 FamFG). Gemäß § 137 Abs. 3 FamFG kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren gestellt werden; es gilt also nicht die Zweiwochenfrist, die bei den anderen Folgesachen einzuhalten ist.