2.3 Anhörung des Kindes

Autor: Busche

Ermittlung des Kindeswillens

Das Gericht hat gem. § 159 FamFG das Kind persönlich anzuhören, sich einen persönlichen Eindruck vom Kind zu verschaffen und dessen Willen zu ermitteln.

Es gibt allerdings keine Pflicht zur Anhörung vor dem ersten Termin. Das Gericht kann auch zunächst auf den mündlichen oder schriftlichen Bericht des zuständigen Jugendamtsmitarbeiters zurückgreifen. In der Regel wird es das Kind allerdings anhören, wenn es älter als drei Jahre ist. Das Gericht hat hierbei auch die schwierige Aufgabe herauszufinden, ob der Kindeswille, wenn er denn geäußert wird, autonom gebildet wurde oder von dem einen oder anderen Elternteil stark beeinflusst wurde. Grundsätzlich wiegt der Kindeswille umso mehr, je älter das Kind ist. Lehnt das Kind den Umgang ab und erscheint diese Haltung als maßgeblich fremdbeeinflusst, so muss das Gericht mit besonderer Intensität versuchen, das Kind von der Wichtigkeit des Umgangs zu überzeugen und es zu einer eigenständigen Prüfung seiner ablehnenden Haltung veranlassen (BVerfG, Beschl. v. 02.04.2001 - 1 BvR 212/98, FamRZ 2001, 1057).

Amtsermittlungsgrundsatz

Es gilt gem. § 26 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz: das Gericht muss alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von sich aus ermitteln, es gelten nicht die Regelungen der ZPO zur Darlegungs- und Beweislast.

Praxistipp

Dennoch sollten dem Gericht Beweisangebote gemacht werden, soweit Beweise vorhanden sind.