2.14 Vermittlungsverfahren

Autor: Busche

Der den Umgang begehrende Elternteil kann mit der Begründung, der andere Elternteil vereitele oder erschwere die Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung zum Umgang oder einer vor dem Gericht getroffenen Vereinbarung, außerdem ein Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG beantragen. Das Gericht beraumt dann einen Vermittlungstermin an, bei dem es versucht, eine Einigung der Beteiligten zu erzielen, und auf die bestehenden Beratungsangebote hinweist.

Letzte redaktionelle Änderung: 08.11.2023