2.2 Beschleunigtes Verfahren

Autor: Busche

Beschleunigungsgrundsatz

Mit dem FamFG wurde der Beschleunigungsgrundsatz dahingehend normiert, dass (auch im Hauptverfahren) innerhalb eines Monats nach Antragstellung terminiert werden soll und diese Termine Vorrang vor anderen Verfahren haben (§ 155 Abs. 1 und 2 FamFG).

In vielen Gerichtsbezirken wird darüber hinaus nach den Grundsätzen für das beschleunigte Verfahren gearbeitet. Das bedeutet, dass der Antrag und die Erwiderung möglichst kurz und sachlich gehalten werden sollen, um das "Waschen schmutziger Wäsche" zu vermeiden. Das hat den Hintergrund, dass das geschriebene (böse) Wort häufig länger Bestand hat und Gräben vertieft als das gesprochene. Stattdessen soll möglichst eine Lösung gemeinsam im (ausführlichen) ersten Termin gefunden werden.

Praxistipp

Weitere Informationen und Merkblätter für Eltern finden sich ggf. bei der Justiz, für Berlin beispielsweise das "Merkblatt Sorgerecht" unter: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/pw/beschleunigtes_familienverfahren.html

Nichtsdestotrotz handelt es sich um ein normales Hauptverfahren. Nach dem Scheitern der Einigungsgespräche in der mündlichen Verhandlung muss das Gericht entscheiden. Gegebenenfalls sollte dann noch ergänzend vorgetragen werden.

Einstweilige Anordnung