2.13 Rechtsmittel

Autor: Busche

Gegen Hauptsacheentscheidung

Gegen die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache kann innerhalb eines Monats gem. §§ 58, 63 Abs. 1 FamFG Beschwerde beim Amtsgericht - Familiengericht - eingelegt werden. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (bzw. das KG).

Gegen einstweilige Anordnung

Eine einstweilige Anordnung in Umgangssachen ist, jedenfalls wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, nicht anfechtbar (vgl. § 57 FamFG).

Die einstweilige Anordnung tritt außer Kraft durch Befristung, durch Entscheidung in der Hauptsache oder Aufhebung oder Änderung der Entscheidung gem. § 54 FamFG.

Wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist zunächst ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen (§ 54 Abs. 2 FamFG).

Letzte redaktionelle Änderung: 08.11.2023