Autor: Busche |
Das Gericht kann auch bei vereitelndem Verhalten dem sorgeberechtigten Elternteil gem. § 1666 BGB einen Teil der Sorge entziehen und die Verantwortung für den Umgang einem Umgangspfleger übertragen (§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB). Das kann auch der Verfahrensbeistand (siehe Kapitel 6.A.2.6) sein. In diesem Fall geht das Gericht u.U. sogar über den Antrag des Umgang begehrenden Elternteils hinaus.
Die Umgangspflegschaft kann auch noch erstmals im Beschwerdeverfahren angeordnet werden (OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.07.2018 - 2 UF 57/18, FamRZ 2019,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|