Entscheidung über den Schuldnerantrag

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Versagungsgründe und deren Glaubhaftmachung

Abschließende Aufzählung

Die Gründe, auf die ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Verfahren gestützt werden kann, sind in § 290 Abs. 1 InsO abschließend aufgezählt.

Abschließende Aufzählung der Versagungsgründe

Darin nicht genannte Sachverhalte lassen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht zu. Insbesondere können nicht aus der in § 1 InsO genannten Redlichkeit des Schuldners weitere Versagungsgründe abgeleitet werden. Soweit das LG Hannover (ZVI 2002, 130) einem langjährig inhaftierten Straftäter die Restschuldbefreiung unter Hinweis auf fehlende Redlichkeit versagt, ist dies mit der Regelung des § 290 InsO nicht in Einklang zu bringen (vgl. BGH v. 01.07.2010 – IX ZB 148/09).

Auch die in §§ 295, 295a InsO genannten Obliegenheiten können in diesem Verfahrensstadium nicht geltend gemacht werden, da deren Verletzung nur innerhalb der Wohlverhaltensphase eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen können (BGH v. 05.04.2006 – IX ZB 227/04).

Glaubhaftmachung eines Versagungsgrunds

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und wenn einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1–7 InsO genannten Gründe vom Gläubiger glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO).

Nachträglich bekanntgewordene Versagungsgründe

Das Nachschieben einer Begründung ist – auch wenn der Antragsteller erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt hat – unzulässig. Eine Ausnahme besteht gem. § 297a InsO bei nachträglich bekanntgewordenen Versagungsgründen (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 290 Rdnr. 14). Wobei auch insoweit nur Insolvenzgläubiger antragsberechtigt sind, die ihre Forderung zum Verfahren angemeldet haben (BGH v. 13.02.2020 – IX ZB 55/18). Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gründe stützen als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGH v. 05.04.2006 – IX ZB 227/04). Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann auch nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte (BGH v. 12.02.2009 – IX ZB 158/08).

Glaubhaftmachung

Zur Glaubhaftmachung eines Versagungsgrunds kann der Gläubiger auf den Bericht des Insolvenzverwalters Bezug nehmen, den dieser zu den Akten des Insolvenzgerichts eingereicht hat (BGH v. 19.05.2011 – IX ZB 94/09). Im Übrigen kann sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts beschränken, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet (BGH v. 11.09.2003 – IX ZB 37/03). Haben Gläubiger im Schlusstermin eines Verbraucherinsolvenzverfahrens die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner angeblich unrichtige oder unvollständige Angaben zu bestimmten Vermögenswerten gemacht hat, so ist eine Glaubhaftmachung von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht schon deshalb entbehrlich, weil sich der Schuldner im Schlusstermin nicht zu den tatsächlichen Behauptungen der Gläubiger geäußert hat, insbesondere diese nicht bestritten hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH v. 22.09.2011 – IX ZB 133/10).

Altverfahren: Abweichende Versagungsgründe

In Verfahren, deren Eröffnung vor dem 01.07.2014 beantragt wird, ist die Vorschrift des § 290 Abs. 1 InsO noch ohne die Nr. 7 anzuwenden. Dagegen findet die Nr. 3 noch Anwendung, deren Inhalt sich nunmehr in § 287a Abs. 2 InsO als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wiederfindet.