OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.01.1991 (2 W 1/91)
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, denn das Landgericht hat übersehen, dass ein Rechtsschutzinteresse für die eingeleitete Zwangsvollstreckung nicht besteht. Das ist im Zwangsvollstreckungsverfahren immer [...]