Mandatssituation 2.4: Ablehnung eines Beweisantrags mit Kurzbegründung

Autor: Sitter

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Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid über 120 Euro nebst Fahrverbot von einem Monat (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) wegen Beharrlichkeit erhalten und Einspruch eingelegt. Rechtsanwalt R stellt in der Hauptverhandlung den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Messung, weil die Straße an der Blitzstelle, was unstreitig ist, sehr schadhaft sei, insbesondere mehrere starke Schlaglöcher die Richtigkeit der Messung für den Betroffenen nachteilig beeinflussen könnten. Das Gericht lehnt den Beweisantrag ab mit der Begründung, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Das Gericht habe "die sichere Überzeugung, dass das Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert" habe. Im Übrigen sei der Antrag auch verspätet. Es bestätigt nach kurzer Hauptverhandlung den Bußgeldbescheid.

Der Mandant will wissen, ob eine Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

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Im ersten Mandantengespräch erörtern, ob außergerichtlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll; Kosten klären, unmittelbar veranlassen

Vollständige Akteneinsicht beantragen, die sich auf Rohmessdaten, Lebensakte und ggf. vertragliche Beziehungen der Stadt zum Unternehmen bezieht

Gegebenenfalls Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen