Autor: Sitter |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster
Der Mandant erscheint mit einer Vollstreckungsandrohung wegen eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids. Er soll am 16.01.2016 fahrlässig auf der N-Str. in B die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften überschritten haben. Die Bußgeldstelle hat gegen ihn eine Geldbuße von 260 Euro nebst einmonatigem Fahrverbot verhängt. Der Bußgeldbescheid datiert vom 02.03.2022 und soll am 04.03.2022 zugestellt worden sein. Die Akteneinsicht ergibt: Der Betroffene hat in der Anhörung den Verstoß zugegeben und als seine Adresse die Firmenanschrift in der N-Straße angegeben. Dort residiert die B-GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene ist. Privat wohnt er in der S-Straße. Laut Zustellungsvermerk wurde das Schriftstück am 04.03.2022 um 10:24 Uhr Frau H, der Schreibkraft der B-GmbH, übergeben.
Der Mandant teilt mit, er habe einen Bußgeldbescheid nie erhalten. Er fragt, ob mit Erfolg gegen die Vollstreckungsandrohung vorgegangen werden könne.
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Antrag auf Akteneinsicht |
Prüfung der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, insbesondere Wirksamkeit der Zustellung |
Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung bei der Behörde |
Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht nach §§ 103, 104 OWiG |
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