3/7.7 Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.7.1 Normzweck und Wirkung

Zweck

Gegenstand der Ausgleichung nach § 2316 BGB ist die Frage, wie sich die in den §§ 2050 - 2056 BGB enthaltenen Bestimmungen über die Ausgleichung unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge auf die Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings auswirken (OLG Nürnberg, Urt. v. 25.02.1992 - 1 U 3542/91, NJW 1992, 2303, 2304). Bei der Berechnung des Pflichtteils ist von einer hypothetischen Ausgleichung auszugehen (BGH, Urt. v. 09.12.1992 - IV ZR 82/92, NJW 1993, 1197); eine echte Ausgleichung ist aufgrund der Enterbung des Pflichtteilsberechtigten nicht möglich.

§ 2316 Abs. 1 BGB bringt dem enterbten Pflichtteilsberechtigten nicht nur einen Vorteil, sondern wirkt auch zu seinen Lasten, wenn er Zuwendungen nach § 2050 BGB empfangen hat oder andere Pflichtteilsberechtigte für Leistungen nach § 2057a BGB Ausgleichung fordern können. § 2316 BGB findet ausschließlich auf Abkömmlinge Anwendung und kann nicht auf Eltern oder Ehegatten/eingetragene Lebenspartner entsprechend angewendet werden. Die Ausgleichung vermindert bzw. erhöht nicht die Pflichtteilslast des Erben (Blum, in: Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 153).

Hinweis

Lebzeitige Zuwendungen der Eltern an Kinder können grundsätzlich eine Ausgleichspflicht auslösen, was häufig übersehen wird.

Wirkung