Autor: Grziwotz |
Neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser durch die Erteilung einer Vollmacht die Möglichkeit, die Abwicklung seines Nachlasses kostengünstig zu erleichtern. Vom Erblasser erteilte Vollmachten gelten grundsätzlich - wenn nichts anderes bestimmt oder anzunehmen ist - über seinen Tod hinaus (vgl. § 168 Satz 1, § 672 Satz 2 BGB, sog. transmortale Vollmacht). Eine postmortale Vollmacht wird dagegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam.
Der Vorteil einer vom Erblasser erteilten Vollmacht, die auch nach seinem Tod weitergilt, besteht darin, dass der Bevollmächtigte nach dem Eintritt des Erbfalls weiterhin handeln kann (Keim, MittBayNot 2021,
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