6/3.13 Einwilligung zur Organ- und Gewebespende

Autor: Grziwotz

Transplantationsgesetz (TPG)

Die Regelung der Organ- und Gewebespende erfolgt in Deutschland nach der Zustimmungs- und Entscheidungslösung. Eine Organ- und Gewebeentnahme ist nur mit Zustimmung des Spenders oder nächsten Angehörigen zulässig. Insbesondere die Krankenkassen sollen die Bevölkerung über die Möglichkeiten der (ggf. auch eingeschränkten) Organ- und Gewebespende aufklären und Organspenderausweise zur Verfügung stellen. Eine Verpflichtung, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben, ist unwirksam (§ 2 Abs. 2a TPG); niemand muss auf entsprechende Schreiben reagieren. Definitionen von Organen, nicht regenerierungsfähigen Organen, Geweben und nächsten Angehörigen sowie weiteren Begriffen finden sich in § 1a TPG.

6/3.13.1 Organ- und Gewebespende unter Lebenden

Enge Voraussetzungen für Lebendspende

Das Transplantationsgesetz regelt die Organ- und Gewebeentnahme vom Lebenden in den §§ 8 ff. Danach ist die Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern u.a. nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Ein geeignetes Organ eines toten Organspenders darf im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung stehen (Subsidiaritätsprinzip, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG).

Der Eingriff muss durch einen Arzt vorgenommen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TPG).