Autor: Grziwotz |
Eine Vollmacht kann auch auf den Todesfall erteilt werden. Diese wird als postmortale Vollmacht bezeichnet. Es handelt sich um eine unter Lebenden erteilte Vollmacht, die erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird.
Die postmortale Vollmacht bedarf nicht der Form einer letztwilligen Verfügung (BGH, Urt. v. 18.05.1988 - IVa ZR 36/87, NJW 1988, 2731, 2732), kann aber auch in einer letztwilligen Verfügung erteilt werden, wenn ihr Zugang beim Erbfall gesichert ist (OLG Köln, Beschl. v. 03.05.1950 -
Häufiger Streitpunkt sind Vollmachten, die zum Abschluss und Vollzug unentgeltlicher Geschäfte zu Lasten des Nachlasses erteilt werden. Juristische Kernfrage ist dabei, ob die zur Erfüllung einer Schenkung erteilte postmortale Vollmacht zum Vollzug und damit auch zur Heilung des Formmangels des Schenkungsversprechens führt. Der BGH (Urt. v. 18.05.1988 - IVa ZR 36/87, NJW 1988, 2731; Urt. v. 29.11.2011 - II ZR 306/09, DNotZ 2012,
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