6/3.8 Betreuungsverfügung

Autor: Grziwotz

Kann ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB). An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betreuer jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350; BGH, Beschl. v. 27.09.2017 - XII ZB 360/17, NJW-RR 2017, 1474; BGH, Beschl. v. 23.01.2019 - XII ZB 397/18, NJW 2019, 1153). In diesem Fall ist zudem zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf seinem freien Willen beruht (BGH, Beschl. v. 14.03.2012 - XII ZB 502/11, FamRZ 2012, 869).

Vorschlag des Betreuers