6/3.12 Gesundheitsvorsorgevollmacht

Autor: Grziwotz

Keine gesetzliche Ermächtigung

In einer Patientenverfügung (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB) legt eine einwilligungsfähige, volljährige Person selbst schriftlich fest, in welche ärztliche Maßnahmen sie einwilligt und welche sie untersagt. Mit einer Gesundheitsvorsorgevollmacht (Muster in Teil 6/3.10.8) ermächtigt der Vollmachtgeber eine bestimmte Person, in diesen persönlichen Angelegenheiten in seinem Namen zu entscheiden. Der nicht getrenntlebende Ehegatte hat, falls dies der betroffene andere Ehegatte nicht ablehnt oder eine andere Person vorzieht, ein auf sechs Monate befristetes Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB; vgl. Jurgeleit, NJW 2023, 1; Lugani, MedR 2022, 91; Spickhoff, FamRZ 2022, 1897; Grziwotz, ErbR 2023, 95, 101). Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner (§ 21 LPartG). Dieses gesetzliche Vertretungsrecht hat Vorrang vor einer sonst erforderlichen Betreuerbestellung (siehe nur Schwedler, NZFam 2022, 1011, 1014). Eine gesetzliche Bevollmächtigung weiterer naher Angehöriger volljähriger Patienten (Kinder, Eltern) existiert entgegen einer verbreiteten Meinung in der Bevölkerung nicht.

Nachrang der Betreuung