Autor: Grziwotz |
In einer Patientenverfügung (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB) legt eine einwilligungsfähige, volljährige Person selbst schriftlich fest, in welche ärztliche Maßnahmen sie einwilligt und welche sie untersagt. Mit einer Gesundheitsvorsorgevollmacht (Muster in Teil 6/3.10.8) ermächtigt der Vollmachtgeber eine bestimmte Person, in diesen persönlichen Angelegenheiten in seinem Namen zu entscheiden. Der nicht getrenntlebende Ehegatte hat, falls dies der betroffene andere Ehegatte nicht ablehnt oder eine andere Person vorzieht, ein auf sechs Monate befristetes Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB; vgl. Jurgeleit, NJW 2023,
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