6/3.1 Vollmacht und Patientenverfügung - Vollmachten

Autor: Grziwotz

Vollmachtsarten

Neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser durch die Erteilung einer Vollmacht die Möglichkeit, die Abwicklung seines Nachlasses kostengünstig zu erleichtern. Vom Erblasser erteilte Vollmachten gelten grundsätzlich - wenn nichts anderes bestimmt oder anzunehmen ist - über seinen Tod hinaus (vgl. § 168 Satz 1, § 672 Satz 2 BGB, sog. transmortale Vollmacht). Eine postmortale Vollmacht wird dagegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam.

Vorteile

Der Vorteil einer vom Erblasser erteilten Vollmacht, die auch nach seinem Tod weitergilt, besteht darin, dass der Bevollmächtigte nach dem Eintritt des Erbfalls weiterhin handeln kann (Keim, MittBayNot 2021, 207). Damit kann die oft längere Zeit zwischen dem Erbfall und der Erteilung eines Erbscheins, Europäischen Nachlasszeugnisses oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses überbrückt und die Handlungsfähigkeit bzgl. des Nachlasses bzw. einzelner Nachlassbestandteile, etwa eines Betriebs, sichergestellt werden. Zudem können, insbesondere bei einem kleineren Vermögen, die Kosten eines Erbscheins eingespart werden.

Verfügungsbefugnis über Bankkonto