6/3.11.2 Umfang und Regelungsinhalt der Patientenverfügung

Autor: Grziwotz

6/3.11.2.1 Begriff, Adressaten und Inhalt

Eine Patientenverfügung soll dem Willen einer volljährigen Person im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung für den Fall Ausdruck verleihen, dass sie ihre Behandlungswünsche aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr äußern kann. Die Verfügung richtet sich an alle am Behandlungsprozess beteiligten Personen, die Ärzte, das Pflegepersonal, den Betreuer und einen eventuellen Vorsorgebevollmächtigten. Dies haben sie bei der Wahrnehmung der dem Betroffenen zustehenden Rechte zu beachten.

Patientenverfügung keine erbrechtliche Verfügung

Die Patientenverfügung - vom englischen Begriff "Living Will" abgeleitet auch als "Patiententestament" bezeichnet - ist keine erbrechtliche Verfügung. Sie enthält vielmehr Willenserklärungen des betroffenen Menschen, ob, wann, unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise er eine medizinische Untersuchung oder Behandlung wünscht oder untersagt. Sie legt den Willen des Verfügenden für den Fall seiner späteren andauernden Unfähigkeit, Entscheidungen zu treffen, nieder. Sie betrifft das selbstbestimmte Sterben.

6/3.11.2.2 Grundsatzentscheidungen

Gesetzliche Grundlage der Patientenverfügung