6/3.11.4 Auslegung einer Patientenverfügung

Autor: Grziwotz

Abgrenzung der Patientenverfügung von Wünschen und dem mutmaßlichen Willen

Werden in einer Patientenverfügung durch ihren Verfasser Festlegungen für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen getroffen, handelt es sich um eine für alle Beteiligten bindende Entscheidung, die zu beachten und umzusetzen ist. Bei der Einwilligung in konkrete medizinische Maßnahmen gilt dies jedoch nur, wenn eine vorherige ärztliche Aufklärung erfolgt ist oder der Verfügende hierauf ausdrücklich verzichtet (§ 630e Abs. 3 BGB). Eine Entscheidung dritter Personen, auch eines Betreuers oder Bevollmächtigten, ist dann nicht notwendig (vgl. Boemke, NJW 2015, 378, 380). Aufgabe eines Betreuers oder Bevollmächtigten ist es lediglich, den Willen des Betreuten durchzusetzen (§ 1827 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 BGB). Ergibt sich aus der Patientenverfügung keine eindeutige antizipierende Entscheidung für die Behandlung bzw. den Behandlungsverzicht in der aktuellen Lebens- und Krankheitssituation, so bleibt sie als schriftliche Äußerung des Betroffenen ein wichtiger Ansatzpunkt für seine Behandlungswünsche oder die Ermittlung seines mutmaßlichen Willens und Grundlage für die vom Betreuer oder Bevollmächtigten zu treffende Entscheidung.

Ziele der Auslegung

Die Auslegung des Inhalts einer Patientenverfügung betrifft mehrere Problemkreise:

Welche Lebens- und Behandlungssituationen betreffen die Verfügungen,