Autor: Grziwotz |
Die Strafbarkeit aufgrund eines Tötungsdelikts (§§
Die Straffreiheit der Suizidteilnahme muss im Einzelfall von der strafbaren Tötung auf Verlangen abgegrenzt werden. Die Strafbarkeit fängt dort an, wo der sich Beteiligende die Tatherrschaft innehat, insbesondere wenn er kraft überlegenen Sachwissens das vom Lebensmüden in Gang gesetzte Geschehen beherrscht. Anders ist dies, wenn er lediglich den freiwillig-ernsthaften Selbsttötungsentschluss des Schutzbefohlenen achten wollte und sich ihm untergeordnet hat (siehe BGH, Urt. v. 20.05.2003 - 5 StR 66/03, NStZ 2003,
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