6/3.11.7 Arzt und Patientenverfügung

Autor: Grziwotz

6/3.11.7.1 Empfehlungen der Bundesärztekammer zu Patientenverfügungen

Die Fragen, wann ein Arzt bei unheilbar kranken Menschen die Bemühungen um Heilung einstellen darf oder sogar muss und zu lediglich palliativen Maßnahmen wechseln sollte, sind umstritten. Die Bundesärztekammer hat in ihren gemeinsam mit der Zentralen Ethikkommission herausgegebenen "Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im ärztlichen Alltag" (Dt. Ärzteblatt 2018, A 2434) versucht, den Beteiligten eine Orientierung im Umgang mit vorsorglichen Willensbekundungen zu diesem Thema zu geben. Sie unterscheidet drei verschiedene Formen von vorsorglichen Willensbekundungen eines volljährigen Patienten:

die bloße Mitteilung von Überzeugungen und Wertvorstellungen durch den Patienten, der es seinem Vertreter bzw. dem behandelnden Arzt überlässt, die für ihn in der jeweiligen Situation angemessene Art und Weise der ärztlichen Behandlung festzulegen,

die formfreie Äußerung konkreter Behandlungswünsche zu Art, Umfang und Dauer sowie die Umstände der Behandlung, die nicht die Voraussetzungen einer Patientenverfügung erfüllen,