6/3.11.9 Betreuungsgerichtliches Verfahren

Autor: Grziwotz

6/3.11.9.1 Zuständigkeit, Anhörung, Gutachten

Zuständiges Betreuungsgericht

Das Genehmigungsverfahren in den Fällen des § 1828 BGB wird durch § 298 FamFG geregelt. Demgegenüber handelt es sich bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 Abs. 1 BGB) um Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 FamFG. Sachlich zuständig für die Genehmigungsverfahren gem. § 1929 BGB sind die Amtsgerichte, bei denen Abteilungen für Betreuungssachen (§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 271 Nr. 3 FamFG) gebildet sind. Nach § 272 Abs. 1 FamFG sind örtlich ausschließlich zuständig in dieser Reihenfolge:

das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;

das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;

das AG Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

Anhörung des Betroffenen