6/3.11.11 Inhalt und Formulierung von Patientenverfügungen

Autor: Grziwotz

Adressaten

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den Betreuer/Bevollmächtigten, den vertretenden Ehegatten/Lebenspartner, den behandelnden Arzt sowie das Behandlungsteam. Diese sollen aufgrund der Verfügung den Patienten entsprechend seinen schriftlichen Festlegungen behandeln. Bei der Abfassung der Verfügung sollte versucht werden, diese Bindung zu erreichen. § 1827 Abs. 1 BGB legt dazu fest:

Volljährigkeit

Eine Patientenverfügung kann nur eine volljährige Person errichten (§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB). Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung, wohl aber eine Einwilligungsfähigkeit.

Bindungswirkung der Patientenverfügung

Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich gerade auch auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient die schon vor einiger Zeit errichtete Verfügung nicht mehr gelten lassen möchte. Patientenverfügungen richten sich jedoch nicht auf unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen. Zwischen der Abfassung und der praktischen Anwendung wird immer ein mehr oder weniger großer Zeitraum liegen.

Ärztliche Aufklärung