Autor: Grziwotz |
Der Wunsch nach Maximalbehandlung ist lediglich im Rahmen des generellen Heil- und Pflegeauftrags des Arztes bindend. Die antizipierte Einwilligung ist nur nach ärztlicher Aufklärung wirksam. Maßnahmen, die nicht mehr medizinisch indiziert sind, können nicht vom Arzt verlangt werden.
(Vgl. auch Renner/Braun, in: Müller-Engels/Braun, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 6. Aufl. 2022, Kap. 4 Rdnr. 11).
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