6/3.11.3 Beratung zur Patientenverfügung und spätere Aktualisierung

Autor: Grziwotz

Keine zwingenden Voraussetzungen

Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung, die den Abbruch bestimmter ärztlicher Maßnahmen regelt, hängt nicht davon ab, dass der Verfügende sich vor Errichtung der Patientenverfügung einer fachkundigen Beratung bedient oder die Verfügung regelmäßig aktualisiert. Die Patientenverfügung ist keine zeitlich befristete Erklärung (Olzen, JR 2009, 354, 359; G. Müller, DNotZ 2010, 169, 170).

Empfehlung zur fachkundigen Beratung

Eine fachkundige Beratung in medizinischen Fragen durch einen Arzt und in rechtlicher Hinsicht durch einen Juristen (Rechtsanwalt, Notar) ist jedoch zu empfehlen. Eine ärztliche Aufklärung des Verfügenden entsprechend § 630e BGB ist, sofern nicht ausnahmsweise eine konkrete lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, nicht möglich, lediglich eine allgemeine Beratung. Verfügende sind häufig erst aufgrund einer fachkundigen Beratung und Aufklärung in der Lage, ihre persönlichen Vorstellungen nachvollziehbar und umsetzbar niederzulegen. Die Patientenverfügung muss keinen Nachweis über eine Aufklärung enthalten; hat eine solche stattgefunden, kann sie erwähnt werden. Auch eine Mitunterzeichnung durch einen beratenden Arzt oder Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.