Autor: Grziwotz |
Werden in einer Patientenverfügung durch ihren Verfasser Festlegungen für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen getroffen, handelt es sich um eine für alle Beteiligten bindende Entscheidung, die zu beachten und umzusetzen ist. Bei der Einwilligung in konkrete medizinische Maßnahmen gilt dies jedoch nur, wenn eine vorherige ärztliche Aufklärung erfolgt ist oder der Verfügende hierauf ausdrücklich verzichtet (§ 630e Abs. 3 BGB). Eine Entscheidung dritter Personen, auch eines Betreuers oder Bevollmächtigten, ist dann nicht notwendig (vgl. Boemke, NJW 2015,
Die Auslegung des Inhalts einer Patientenverfügung betrifft mehrere Problemkreise:
Welche Lebens- und Behandlungssituationen betreffen die Verfügungen, |
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