6/3.11.5 Bindungswirkung einer Patientenverfügung, Widerruf

Autor: Grziwotz

Verantwortung des Betreuers/Bevollmächtigten

Enthält die schriftliche Patientenverfügung eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, die auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist diese Entscheidung für den Betreuer/Bevollmächtigten bindend. Im Fall der Einwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen tritt die Bindung nur ein, wenn eine ärztliche Aufklärung erfolgt ist oder der Verfügende hierauf verzichtet hat (§ 630e BGB); andernfalls bedarf es einer erneuten Einwilligung des Betreuers/Bevollmächtigten nach ärztlicher Aufklärung, auf die diese auch nicht verzichten können (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl. 2023, § 630e Rdnr. 12).

Der Betreuer/Bevollmächtigte hat bei Vorliegen einer wirksamen Festlegung in einer Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen,

ob sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft,

ob sie für diese Situation eine konkrete Entscheidung über die anstehende ärztliche Maßnahme enthält und

ob sie noch dem Willen des Betroffenen entspricht, insbesondere nicht widerrufen wurde.

Diese Prüfung umfasst alle Gesichtspunkte, die sich aus der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen ergeben. Das Überprüfungsverfahren ("Dialog") ergibt sich aus § 1828 BGB.