Autor: Grziwotz |
Enthält die schriftliche Patientenverfügung eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, die auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist diese Entscheidung für den Betreuer/Bevollmächtigten bindend. Im Fall der Einwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen tritt die Bindung nur ein, wenn eine ärztliche Aufklärung erfolgt ist oder der Verfügende hierauf verzichtet hat (§ 630e BGB); andernfalls bedarf es einer erneuten Einwilligung des Betreuers/Bevollmächtigten nach ärztlicher Aufklärung, auf die diese auch nicht verzichten können (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl. 2023, § 630e Rdnr. 12).
Der Betreuer/Bevollmächtigte hat bei Vorliegen einer wirksamen Festlegung in einer Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen,
ob sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, |
ob sie für diese Situation eine konkrete Entscheidung über die anstehende ärztliche Maßnahme enthält und |
ob sie noch dem Willen des Betroffenen entspricht, insbesondere nicht widerrufen wurde. |
Diese Prüfung umfasst alle Gesichtspunkte, die sich aus der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen ergeben. Das Überprüfungsverfahren ("Dialog") ergibt sich aus § 1828 BGB.
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