6/3.11.6 Behandlungswünsche, mutmaßlicher Wille

Autor: Grziwotz

6/3.11.6.1 Doppelter Bezugspunkt

Fehlende oder unzureichende Patientenverfügung

§ 1827 Abs. 2 BGB regelt die Aufgaben des Betreuers in den Fällen, in denen keine Patientenverfügung vorliegt oder Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. In diesen Fällen besteht für die Entscheidung des Betreuers/Bevollmächtigten ein doppelter Bezugspunkt. Er hat zu prüfen, ob Behandlungswünsche des Betroffenen bestehen oder zumindest sein mutmaßlicher Behandlungswille feststellbar ist. Sodann hat er unter Beachtung dieser Wünsche oder dieses Willens anstelle des Betroffenen über die Einwilligung in eine medizinische oder pflegerische Behandlung zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 17.09.2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226 = NJW 2014, 3572; BGH, Beschl. v. 14.11.2018 - XII ZB 107/18, NJW 2019, 600, 602). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine konkret behandlungsbezogene frühere mündliche Äußerung des Betroffenen vorliegt.

6/3.11.6.2 Behandlungswünsche des Betroffenen (§ 1827 Abs. 2 Satz 1, § 1821 Abs. 2 BGB)

Äußerungen