6/3.14 Vormundsbestimmung für minderjährige Kinder - Sorgerechtsvollmacht

Autor: Grziwotz

Sorgerechtsverfügung

Verlieren Kinder beide Eltern, werden sie zu Vollwaisen. Hiervon sind in Deutschland jährlich ca. 1.000 Kinder betroffen. Auch für diesen Fall können die Eltern mittels einer Sorgerechtsverfügung Vorsorge treffen.

Benennung eines Vormunds durch letztwillige Verfügung

Für den Fall ihres Versterbens sollten Eltern mit minderjährigen Kindern bestimmen, wer nach ihrem Tod Vormund der minderjährigen Kinder sein soll. Dies betrifft den Fall des Versterbens beider Eltern, aber auch den alleinerziehenden Elternteil, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge nicht hat und auch nicht erhält. Rechtsgrundlage ist § 1782 BGB. Danach können Eltern für Kinder, für die ihnen zur Zeit ihres Todes das volle elterliche Sorgerecht für Person und Vermögen einschließlich der Vertretungsmacht zusteht (§ 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB), einen Vormund durch letztwillige Verfügung benennen.

Hinweis

Die Benennung ist bereits vor Geburt des Kindes möglich, wenn der (verstorbene) Elternteil bei Geburt des Kindes das Sorgerecht gehabt hätte, wenn es vor seinem Tod geboren worden wäre (§ 1782 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist wiederum nur bei einem mit der Mutter verheirateten Mann oder bei einer pränatalen Vaterschaftsanerkennung möglich.