6/3.4 Abgrenzung zur Testamentsvollstreckung

Autor: Grziwotz

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gibt dem Erblasser auch noch nach seinem Tod die Möglichkeit, die Abwicklung des Nachlasses zu erleichtern oder auf die Verwaltung des Nachlasses im Ganzen oder in Teilen Einfluss zu nehmen. Auch die trans- und postmortale Vollmacht ermöglicht dem Erblasser, wichtige Rahmenbedingungen zu schaffen und die Stellung des Bevollmächtigten zu stärken. Insofern überschneiden sich die beiden Gestaltungsmöglichkeiten.

Zwei Konstellationen sind bei der Konkurrenz zwischen trans- bzw. postmortaler Vollmacht und Testamentsvollstreckung zu unterscheiden:

die unproblematische Konkurrenz im Fall des Testamentsvollstreckers als Bevollmächtigtem und

die echte Konkurrenz bei der Bevollmächtigung eines Dritten (vgl. Strobel, ZEV 2020, 449; Kollmeyer, ZEV 2021, 557, 558).

Vorteile der Testamentsvollstreckung

Die Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) und die Vollmacht auf den Todesfall (postmortale Vollmacht) unterscheiden sich von der Testamentsvollstreckung dadurch, dass bei ihnen keine Rechtsbeschränkungen der Erben eintreten, sondern Erben und Bevollmächtigter nebeneinander für den Nachlass tätig werden können. Will der Erblasser eine von den Erben unabhängige Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses erreichen, muss er eine Testamentsvollstreckung anordnen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2017 - 2 W 91/15, FGPrax 2017, 227 zu beeinflussbarem Erben).