6/3.7 Vorsorgevollmacht

Autor: Grziwotz

6/3.7.1 Notwendigkeit der Vertretung

Notwendigkeit einer Betreuung

Kann eine volljährige Person vorübergehend oder dauerhaft (z.B. Unfall, Erkrankung) ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden, wird für sie vom Gericht ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter bestellt (§ 1814 BGB). Entgegen einer verbreiteten Meinung hat nicht automatisch der Ehegatte oder ein Kind die umfassende und zeitlich unbegrenzte Kompetenz, für den geschäftsunfähigen Familienangehörigen zu entscheiden.

Hinweis

Das Notvertretungsrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners (§ 1358 BGB, § 21 LPartG) besteht nur bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit des vertretenen Ehegatten in vier Bereichen der Gesundheitssorge und ist auf maximal sechs Monate im Einzelfall ab erstmaliger Ausübung begrenzt. Es besteht ferner nicht bei einem Getrenntleben der Ehegatten, bei der Ablehnung durch den vertretenen Ehegatten sowie bei Vorhandensein einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht mit dem entsprechenden Aufgabenbereich zugunsten einer dritten Person. Es erlischt mit Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge und bei Ende der Bewusstlosigkeit bzw. Krankheit (Jurgeleit, NJW 2023, 1; Spickhoff, FamRZ 2022, 1897; Grziwotz, FF 2023, 49, 60 f.). Es geht einer Betreuung vor (siehe nur AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.01.2023 - 43 XVII 178/23, NZFam 2023, 238).