Autor: Grziwotz |
Kann ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB). An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betreuer jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350; BGH, Beschl. v. 27.09.2017 -
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